CDW Wallenhorst – Gemeinsam das Beste für Wallenhorst erreichen!

Förderrichtlinie der Gemeinde Wallenhorst für Zuschüsse zur Umsetzung von Umwelt- und Klimaschutzmaßnahmen

„In der Ratssitzung am 16.03.203 hat sich die CDW/W für ein gemeindeeigenes Förderprogramm von Umwelt- und Klimaschutzmaßnahmen ausgesprochen. Die neue Förderrichtlinie tritt zum 1. April 2023 in Kraft.“

Hier können Sie die Förderrichtlinien einsehen:

§ 1 Gegenstand der Förderung:

Die Gemeinde Wallenhorst fördert aus Gründen des Umwelt- und Klimaschutzes und der effizienten Energienutzung

— den hydraulischen Abgleich von Heizungsanlagen,
— den Austausch alter Heizungspumpen gegen Hocheffizienzpumpen,
— die Anschaffung eines Lastenfahrrads,
— stationäre Batteriespeichersysteme in Verbindung mit einer Photovoltaikanlage,
— steckbare Stromerzeugungsgeräte (Balkonkraftwerke),
— den Einbau einer Zisterne,
— den Einbau einer Rigole sowie
— die Anlage von Dachbegrünungen.

§ 2 Zuwendungsbestimmungen

Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Die Förderung erfolgt nach dem Eingang der entscheidungsreifen Antragsunterlagen, soweit ausreichend Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilsfinanzierung gewährt.

Gefördert wird nur der Neukauf bzw. die Neuanlage, keine Leasing- oder Mietmodelle. Nicht förderfähig ist die Anschaffung/ Installation von gebrauchten Gegenständen.

Eine Kumulierung von Fördermitteln der Gemeinde Wallenhorst mit Fördermitteln anderer Stellen (Bund, Land, Landkreis u.a.) ist ausgeschlossen. Steuerliche Ermäßigungen sind davon ausgenommen.

Der Antrag ist vor Bau- bzw. Anschaffungsbeginn zu stellen. Die Zuwendungen werden erst nach komplettem Einbau/ der vollständigen Anschaffung/ der vollständigen Installation gewährt.

Die Bindungsfrist aller Fördergegenstände der Gemeinde Wallenhorst beträgt 60 Monate. Das bedeutet, dass die geförderten Gegenstände nicht innerhalb dieser 60 Monaten veräußert werden dürfen. Andernfalls ist die Förderung unverzüglich zurückzuzahlen. Die Antragsstellenden sind verpflichtet, dies der Gemeinde Wallenhorst unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Von der Förderung ausgenommen sind Maßnahmen, die auf Grundlage einer öffentlichen und/ oder rechtlichen bzw. gesetzlichen Verpflichtung durchzuführen sind, z.B. als Bauauflage oder Festsetzung eines Bebauungsplanes. Als Ausnahme gilt hier die Dachbegrünung mit gebietseigenen Arten.

Pro Antragstellenden kann nur ein Antrag pro Fördergegenstand gestellt werden.

Der Ort des Einbaus/ der Installation der Anlage muss sich im Gebiet der Gemeinde Wallenhorst befinden. Bei Maßnahmen an Gebäuden sind gemeindeeigene Gebäude ausgeschlossen.

§ 3 Antragsberechtigte

— Gewerbebetriebe und Unternehmen unabhängig von der Rechtsform mit Sitz oder Niederlassung in der Gemeinde Wallenhorst,
— freiberuflich tätige Personen, die in der Gemeinde Wallenhorst ansässig sind,
— Stiftungen, Genossenschaften, Schulen, Kindergärten und eingetragene Vereine aus der Gemeinde Wallenhorst sowie
— Privatpersonen mit Wohnsitz in der Gemeinde Wallenhorst

§ 4 Art, Umfang, Höhe und Voraussetzungen der Fördergegenstände

(1) Hydraulischer Abgleich von Heizungsanlagen
Der hydraulische Abgleich wird mit einmalig 300 Euro, maximal jedoch 30 Prozent der anfallenden Kosten bezuschusst. Die Förderung wird auch beim hydraulischen Abgleich der Fußbodenheizung gewährt.

Der hydraulische Abgleich muss von einem zugelassenen Installationsbetrieb durchgeführt und von diesem bestätigt werden. Dabei sind auf einem Datenblatt die Anzahl und Größe der Heizkörper, ihre Lage im Gebäude und die Voreinstellung der Ventile zu dokumentieren. Je Heizungsanlage wird nur einmal der hydraulische Abgleich gefördert. Sofern der hydraulische Abgleich aufgrund gesetzlicher Vorschriften vorgeschrieben ist, wird er durch die Gemeinde Wallenhorst nicht gefördert.

(2) Austausch alter Heizungspumpen gegen Hocheffizienzpumpen
Der Austausch der Heizungspumpe gegen den Einbau einer Hocheffizienzpumpe mit einem Energie-Effizienz-Index ≤ 0,23 wird mit einmalig 100 Euro (Festbetrag) pro Heizungsanlage bezuschusst.

Der Einbau der Heizungspumpe darf nur von einem zugelassenen Installationsbetrieb durchgeführt und muss von diesem bestätigt werden. Je Heizungsanlage wird der Austausch von maximal einer Heizungspumpe gefördert. Bei einer Neuinstallation der Heizungsanlage wird der Austausch der Heizungspumpe nicht gefördert.

(3) Anschaffung eines Lastenfahrrads
Gefördert wird die Beschaffung von ein- und zweispurigen, zulassungs- und versicherungsfreien Lastenfahrrädern mit und ohne batterieelektrischer Tretunterstützung (Lastenpedelecs bis 25 km/h) sowie zulassungs- und versicherungspflichtige Lastenpedelecs bis 45 km/h mit einmalig 500 Euro, maximal jedoch 50 Prozent des Anschaffungspreises. Das Lastenfahrrad muss einen verlängerten Radstand aufweisen sowie für eine Lastenzuladung von mindestens 40 kg (zzgl. Fahrergewicht) zugelassen sein und damit mehr Ladevolumen bzw. -gewicht als ein herkömmliches Fahrrad aufnehmen können. Nicht förderfähig sind nachträglich vorgenommene Umbauten an herkömmlichen Fahrrädern, Pedelecs und S-Pedelecs. Je Antragsteller ist ein Fahrzeug förderfähig.

(4) Stationäre Batteriespeichersysteme in Verbindung mit einer Photovoltaikanlage
Gefördert werden stationäre Batteriespeichersysteme in Verbindung mit einer Photovoltaikanlage, die an das elektrische Netz angeschlossen ist, mit einmalig 500 Euro. Es wird das stationäre Batteriespeichersystem im Rahmen der Neuerrichtung einer Photovoltaikanlage oder als nachträgliche Installation zu einer bestehenden Photovoltaikanlage bezuschusst. Der Batteriespeicher muss eine nutzbare Mindestspeicherkapazität von 2,5 kWh aufweisen und der Händler eine Zeitwertersatzgarantie für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren geben. Für jede Photovoltaikanlage ist die Anzahl der förderfähigen Batteriespeichersysteme auf ein Batteriespeichersystem beschränkt. Das geförderte stationäre Batteriespeichersystem muss im Gebiet der Gemeinde Wallenhorst errichtet werden. Die ordnungsgemäße und sichere Inbetriebnahme ist durch eine geeignete Fachfirma zu bestätigen und nachzuweisen.

(5) Steckbare Stromerzeugungsgeräte (Balkonkraftwerke)
Gefördert wird die Installation von steckbaren Stromerzeugungsgeräten (Balkonkraftwerke) bis zu einer Wechselrichterleistung von 600 Watt mit einmalig 300 Euro, maximal jedoch 30 Prozent des Anschaffungspreises. Die Förderung wird nur dann gewährt, wenn die Antragstellenden noch nicht über eine leistungsfähigere (Dach-)Photovoltaikanlage verfügt.

Gefördert werden nur steckerfertige Stromerzeugungsgeräte nach DE-Niederspannungsrichtlinie, also Balkonmodule, die über einen Stecker an das Stromnetz angeschlossen sind. Balkonmodule, die ausschließlich mit einer Batterie im Inselbetrieb betrieben werden, sind nicht förderfähig.

Grundsätzlich werden alle Bestandteile gefördert, die für die Installation und Inbetriebnahme des Stromerzeugungsgerätes benötigt werden. Dies umfasst Photovoltaikmodule, Kabel, Wechselrichter, Stecker, ggf. den Austausch einer Steckdose sowie Montagematerial für die Anbringung der Module. Nicht gefördert werden Kosten, die für einen eventuellen Austausch des Stromzählers anfallen.

Die ordnungsgemäße und sichere Inbetriebnahme ist durch eine geeignete Fachfirma zu bestätigen und nachzuweisen.

(6) Einbau einer Zisterne
Gefördert wird die Installation von Zisternen mit einem Mindestvolumen von 2 m³. Die Höhe der Zuwendung für Zisternen beträgt von 2 m³ bis 5 m³ Fassungsvolumen einmalig 250 Euro. Über 5 m³ Fassungsvolumen werden mit einmalig 500 Euro bezuschusst.

(7) Einbau einer Rigole
Gefördert wird der Einbau von Rigolen zur Versickerung von Regenwasser mit einmalig 500 Euro. Es ist zu beachten, dass vor dem Einbau ein wasserrechtlicher Antrag bei der Unteren Wasserbehörde des Landkreises zu stellen ist. Nur wasserrechtlich genehmigte Vorhaben werden berücksichtigt.

(8) Anlage von Dachbegrünungen
Gründächer werden mit 10 Euro pro m² für Begrünungen mit z. B. Sedum-Arten, höchstens aber 500 Euro, und 20 Euro pro m² für Dachbegrünungen mit gebietseigenen Arten, höchstens aber 750 Euro gefördert.

Eine Dachbegrünung mit gebietseigenen Arten fördert die Biodiversität und kann heimischen Arten einen Lebensraum bieten. Allerdings wird für diese Variante ein höheres Bodensubstrat benötigt, was die Statik auf Bestandsgebäuden zulassen muss. In neuen Baugebieten, in denen es baurechtliche Festsetzungen für Dachbegrünungen gibt, wird eine Dachbegrünung mit gebietseigenen Arten mit 10 Euro pro m², höchstens aber 750 Euro gefördert.

§ 5 Verfahren

Anträge sind bei der Gemeinde Wallenhorst, Fachbereich II Planen, Bauen, Umwelt, Rathausallee 1, 49134 Wallenhorst, in schriftlicher Form zu stellen. Entsprechende Formulare finden Sie auf der Homepage der Gemeinde Wallenhorst oder werden auf Anfrage zugesandt. Es werden nur Anträge berücksichtigt, die vollständig und widerspruchsfrei sind.

Mit der Umsetzung (Anschaffung bzw. Beauftragung eines zugelassenen Installationsbetriebes) darf erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheids begonnen werden. Bereits begonnene und abgeschlossene Vorhaben können nicht berücksichtig werden. Nach Erhalt des Zuwendungsbescheids ist der Gemeinde Wallenhorst innerhalb von vier Wochen ein Nachweis über die Vergabe des Auftrags/ der Bestellung vorzulegen, da ansonsten der Zuwendungsbescheid an Gültigkeit verliert.

Nach Abschluss des Vorhabens erfolgt die Auszahlung der bewilligten Zuwendung nach Vorlage der Rechnungen. Die Rechnung muss auf den Antragstellenden ausgestellt sein. In der Regel ist die Einreichung der Rechnung in Kopie ausreichend. Auf Verlangen sind diese der Gemeinde Wallenhorst jedoch in Form der Originalrechnungen vorzulegen. Den beauftragten Mitarbeitern der Gemeindeverwaltung ist zu gestatten, nach vorheriger Anmeldung an Ort und Stelle die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme zu prüfen.

Wird gegen die Richtlinie verstoßen, muss der Zuschuss zurückgezahlt werden.

Die Richtlinie tritt zum 1. April 2023 in Kraft.